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   FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01   

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https://dejure.org/2005,14351
FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01 (https://dejure.org/2005,14351)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 K 2505/01 (https://dejure.org/2005,14351)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. September 2005 - 1 K 2505/01 (https://dejure.org/2005,14351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 2 EStG
    Vertrieb von amway-Produkten als Liebhaberei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15
    Amway-Vertretung; Liebhaberei - Betreiben einer Amway-Vertretung als Liebhaberei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betreiben einer Amway-Vertretung als Liebhaberei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bei jahrelangen Verlusten aus einer Amway-Vertretung; Liebhaberei bei fehlender Vornahme von Umstrukturierungsmaßnahmen trotz Verlusten; Indizien für eine Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes (vgl. grundlegend Beschluss des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 a.a.O. entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Es handelt sich hierbei um eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFH/NV 2004, 1710 mit weiteren Hinweisen).

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 33/03 a.a.O.).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Auch das angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 1985 VIII R 4/83 in Bundessteuerblatt - BStBl - 1986, 289, wonach bei einem Großhandelsunternehmen der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche, könne hier nicht einschlägig sein.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht auf Grund des Urteils des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289.

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen aber nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern für die jeweilige Betätigung getrennt zu überprüfen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Februar 1999 X R 106/95 in BFH/NV 1999, 1081).
  • BFH, 08.10.1998 - VIII B 61/98

    Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BFH vom 8. Oktober 1998 VIII B 61/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 291 entfällt die Befugnis der Personengesellschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für die von den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden betroffenen Gesellschafter Klage zu erheben oder weiterzubetreiben, mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Vollbeendigung. Vielmehr sind dann die Gesellschafter, gegen die die angefochtenen Bescheide ergangen sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt, weil nach Vollbeendigung der Personengesellschaft keine vertretungsberechtigte Person mehr vorhanden ist. Dies gilt auch , wenn die Gesellschaft während des anhängigen Klageverfahrens vollbeendet wird (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 48 FGO Anm. 12 - 15 m.w.H.).
  • FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Thüringischen Finanzgerichtes vom 21. Februar 2002 II 215/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 691 und des Finanzgerichts München vom 29. November 2002 13 K 5026/99 veröffentlicht in Juris, davon aus, dass beim Handel im Rahmen des amway-Systems in der unteren und mittleren Ebene, zu der sicherlich auch der Betrieb der Kläger zu zählen ist, die Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht besteht.
  • FG München, 29.11.2002 - 13 K 5026/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; sog.

    Auszug aus FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01
    Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Thüringischen Finanzgerichtes vom 21. Februar 2002 II 215/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 691 und des Finanzgerichts München vom 29. November 2002 13 K 5026/99 veröffentlicht in Juris, davon aus, dass beim Handel im Rahmen des amway-Systems in der unteren und mittleren Ebene, zu der sicherlich auch der Betrieb der Kläger zu zählen ist, die Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht besteht.
  • FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 ), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.

    Als in der persönlichen Lebensführung liegendes Motiv ist auch der Umstand anzusehen, dass die Tätigkeit als Amway-Vertreter den Eheleuten A die Möglichkeit verschafft hat, die von Amway angebotenen Waren rund 30 % unter dem regulären Verkaufspreis zu erwerben und damit preisgünstig den eigenen Bedarf zu befriedigen (ebenso Hessisches FG in EFG 2006, 268 ).

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so FG Thüringen Urt. v. 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches FG Urt. v. 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 [FG Hessen 23.09.2005 - 1 K 2505/01] ), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb des Klägers nach der Wesensart und Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2014 - 5 K 893/09

    Anscheinsbeweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit auf der

    aa) Der erkennende Senat weist zunächst darauf hin, dass er die Rechtsprechung derjenigen Finanzgerichte für zutreffend hält, die beim Handel im Rahmen eines sog. Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketing (wie B) in der mittleren und unteren Strukturebene wegen der typischerweise strukturell angelegten Verlustsituation grundsätzlich den Anscheinsbeweis für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als widerlegt ansehen (z. B. Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268); die Tätigkeit der Klägerin ist angesichts der geringen Höhe ihrer Einnahmen der unteren B-Strukturebene zuzurechnen.
  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

    39 Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 - II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 - 1 K 2505/01, EFG 2006, 268).
  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so FG Thüringen Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691, Hessisches FG Urteil vom 23. September 2005 1 K 2505/01, EFG 2006, 268), denn nach Überzeugung des Senats bestehen keine Zweifel, dass der Betrieb des Klägers nach der Wesensart und Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • FG München, 13.04.2010 - 6 K 1403/09

    Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 2505/01, EFG 2006, 268), denn es besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen konnte und dies von den Gesellschaftern spätestens ab dem Jahr 2004 auch erkannt wurde.
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